Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob das für die Telekommunikationssparte von Hutchison und VimpelCom in Italien geplante Gemeinschaftsunternehmen mit der EU-Fusionskontrollverordnung im Einklang steht. Die Kommission hat Bedenken, dass das Vorhaben zu höheren Preisen, geringerer Auswahl und weniger Innovation auf dem italienischen Mobilfunkmarkt führen könnte.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Mobilfunk-Dienstleistungen werden im Alltag immer wichtiger. Wir nutzen unser Handy nicht nur, um mit Familie und Freunden in Kontakt zu bleiben, sondern auch zur Nachrichtenlektüre, zum Online-Shopping oder zur Abfrage von Zugfahrplänen. Wir müssen dafür sorgen, dass das Vorhaben nicht zu höheren Preisen oder einer geringeren Auswahl für die italienischen Verbraucher führt.“
Durch das Vorhaben würden die Vimpelcom-Tochter WIND und die Hutchison-Tochter H3G zusammengeführt, d. h. der dritt- und der viertgrößte Mobilfunkanbieter auf dem italienischen Endkundenmarkt. Damit würde sich auch die Zahl der Mobilfunknetz-Betreiber in Italien von vier auf drei reduzieren. Gemessen an der Abonnentenzahl wäre das neue Gemeinschaftsunternehmen das größte italienische Mobilfunkunternehmen knapp vor den ähnlich starken Netzbetreibern TIM und Vodafone.
Untersuchung der Kommission
Bei einer ersten Marktuntersuchung der Kommission wurden folgende Wettbewerbsbedenken festgestellt:
- Zum einen konkurrieren H3G und WIND gegenwärtig auf dem italienischen Endkunden-Mobilfunkmarkt miteinander. Durch den Zusammenschluss würden zwei wichtige Wettbewerber wegfallen und das entstehende Gemeinschaftsunternehmen sähe sich kaum mehr veranlasst, starken Wettbewerbsdruck auf die verbleibenden Konkurrenten auszuüben. Die Folge wären höhere Preise und geringere Investitionen in Mobilfunknetze.
- Zum anderen würde die Zahl der Mobilfunknetz-Betreiber zurückgehen, die virtuellen Mobilfunkanbietern ein Netz zur Verfügung stellen könnten.Virtuelle Mobilfunkanbieter bieten mobile Telekommunikationsdienste für Endkunden an und nutzen dazu die Netze der Netzbetreiber. Etablierte wie auch künftige virtuelle Mobilfunknetzbetreiber hätten eine geringere Auswahl von Gastnetzen und wären damit bei der Aushandlung der Bedingungen für den Zugang auf Vorleistungsebene schlechter gestellt.
- Drittens könnte nach der Zusammenführung der beiden Betreiber in einem Gemeinschaftsunternehmen durch die geringere Zahl von Konkurrenten auch der Wettbewerbsdruck abnehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Mobilfunknetzbetreiber absprechen und die Preise auf dem Endkunden- und dem Vorleistungsmarkt dauerhaft erhöhen, dürfte hingegen zunehmen.
Daher wird die Kommission das Vorhaben nun eingehend prüfen, um festzustellen, ob sich ihre Bedenken bestätigen. Geklärt werden soll u. a., wie stark die betreffenden Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen, welche Marktanreize das Gemeinschaftsunternehmen hätte und wie die Konkurrenten reagieren könnten.
Das Vorhaben war am 5. Februar 2016 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet worden. Die Kommission muss nun innerhalb von 90 Arbeitstagen, d. h. bis zum 10. August 2016, einen Beschluss erlassen.
Das eingehende Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Hutchison erbringt über seine Tochtergesellschaft H3G in Italien Mobilfunk-Dienstleistungen unter der Marke „3“.
VimpelCom erbringt über seine Tochtergesellschaft WIND in Italien Mobilfunk-Dienstleistungen unter der Marke „WIND“ und Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen unter der Marke „Infostrada“.
Auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt sind neben diesen beiden Anbietern nur zwei weitere Netzbetreiber vertreten, Vodafone und TIM. Neben diesen vier Mobilfunk-Netzbetreibern zählt der Markt derzeit einige virtuelle Mobilfunkanbieter wie Fastweb und PosteMobile.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.
Derzeit laufen vier weitere eingehende Prüfverfahren der Phase II:
- zur geplanten Übernahme von Telefónica UK durch Hutchison 3G UK (Frist für den Beschluss: 19. Mai 2016),
- zur geplanten Übernahme von Arianespace durch Airbus Safran Launchers (ASL) (Frist für den Beschluss: 12. Juli 2016),
- zur geplanten Übernahme des Ölfeld-Serviceunternehmens Baker Hughes durch seinen Konkurrenten Halliburton und
- zur geplanten Übernahme des griechischen Gasleitungsnetz-Betreibers DESFA durch die staatliche aserbaidschanische Mineralölgesellschaft SOCAR.