Die Europäische Kommission hat einen Bericht zur Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft veröffentlicht, nach der bestimmte Formen der Zusammenarbeit im Versicherungssektor unter bestimmten Voraussetzungen von den Kartellvorschriften der EU freigestellt sind.
Die Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft (GVO) ist am 1. April 2010 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. März 2017. Bis dahin wird die Kommission zu entscheiden haben, ob sie die Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung verlängert oder ob sie sie ändert oder auslaufen lässt.
Die Überprüfung der Verordnung begann mit einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2014, gefolgt von gezielten Fragebögen, die an Versicherungsgemeinschaften, Kunden, Vermittlerverbände und Makler sowie an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gerichtet wurden.Ferner fanden Treffen und Telefonkonferenzen mit verschiedenen Interessenträgern statt. In dem Bericht und der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die heute veröffentlicht wurden, werden die vorläufigen Ergebnisse dieser Überprüfung präsentiert.
Die vorläufigen Ergebnisse
Die GVO sieht Freistellungen für Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen in Bezug auf a) gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien sowie b) Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften vor. Aus den im Rahmen der Überprüfung bislang zusammengetragenen Informationen geht hervor, dass im Versicherungssektor eine Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über Risiken und bei der Mit- (Rück-) Versicherung bestimmter Risiken erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Wettbewerbsvorschriften zulässig. Zum jetzigen Stand der Dinge vertritt die Kommission den vorläufigen Standpunkt, dass die Beibehaltung sektorspezifischer Gruppenfreistellungen in diesem Bereich nicht länger erforderlich ist.
In Bezug auf gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien scheint ein besonderes Instrument wie eine Gruppenfreistellungsverordnung für das Funktionieren der Versicherungswirtschaft nicht mehr notwendig zu sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die im Dezember 2010 angenommenen Leitlinien für Vereinbarungen über horizontale ZusammenarbeitOrientierungshilfen für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Art von Zusammenarbeit enthalten. Falls erforderlich, könnte die Kommission noch ergänzende spezifische Orientierungshilfen geben. Diese Vorgehensweise wäre flexibler als eine Gruppenfreistellungsverordnung und würde eine leichtere Anpassung an sich ändernde Umstände ermöglichen.
In Bezug auf Mit- (Rück-) Versicherungsgemeinschaften scheint die GVO derzeit nur begrenzt genutzt zu werden und nur begrenzt relevant zu sein. Versicherungsgemeinschaften werden von mehreren Versicherungsunternehmen zur Deckung bestimmter Risiken wie umfangreicher Umwelt- oder Terrorrisiken gegründet. Sowohl eine für die Kommission durchgeführte Studie als auch die im Rahmen der Überprüfung der GVO zusammengetragenen Informationen lassen bislang darauf schließen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen von der Freistellung profitieren. Der Studie zufolge fallen weniger als 50 institutionalisierte Versicherungsgemeinschaften unter Umständen unter die Freistellung im Rahmen der GVO. Außerdem deutet die Überprüfung derzeit darauf hin, dass die geltende Freistellung kaum genutzt wird, da ein erheblicher Teil der potenziellen Begünstigten in ihren Antworten erklärte, ihre Tätigkeit falle nicht in den Anwendungsbereich der GVO. Die Überprüfung hat auch ergeben, dass Versicherungsunternehmen Risiken in verschiedenen Formen teilen und dass auf dem Markt eine deutliche und zunehmende Entwicklung weg von institutionalisierten Versicherungsgemeinschaften (gemäß der GVO) hin zu alternativen und flexibleren Formen der Mit- (Rück-) Versicherung von Risiken zu beobachten ist.