Der Europawahlkampf sollte mit offiziell nominierten EU-weiten Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der EU-Kommission ausgefochten werden, fordert das Parlament in einem förmlichen Vorschlag zur Reform des Wahlrechts der EU, den es am Mittwoch verabschiedet hat. Die jeweiligen Kandidaten sollten auch Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament sein und bis spätestens 12 Wochen vor der Europawahl offiziell nominiert sein, so die Abgeordneten.
Nach der am 27. Oktober abgehaltenen Debatte zum Thema hat das Parlament heute mit 315 Stimmen bei 234 Gegenstimmen und 55 Enthaltungen Reformen des EU-Wahlakts von 1976 gefordert. Die aktuellen großen Unterschiede bei den nationalen Wahlvorschriften stehen im Widerspruch zu dem Gedanken der Unionsbürgerschaft und dem Grundsatz der Gleichheit, so die Abgeordneten.
„Wir wollen den Wahlakt von 1976 an die heutige Zeit anpassen“, sagte die Ko-Berichterstatterin Danuta Hübner (EPP, PL), in der Debatte am 27. Oktober. „Die Europawahl findet weiterhin in einem sehr nationalen Rahmen statt. Wir hoffen, das Interesse der Bürger zu verstärken, an diesem wichtigen Ereignis europäischer Entscheidungsfindung teilzunehmen.“
„Die junge Generation soll eingeladen werden, an diesen Wahlen teilzunehmen. Die Internet-Generation macht lieber mit einem Klick einen Wahlakt, als in das Rathaus oder in ein Schulgebäude zu gehen“, so der Ko-Berichterstatter Jo Leinen (S&D, DE). „In einigen Ländern werden die Wahllisten erst 17 Tage vor der Wahl fertiggestellt. Ich weiß nicht, wie man da Wahlkampf machen kann. Wir sagen jetzt: mindestens zwölf Wochen.“
Das Parlament hat sich für eine Frist von 12 Wochen vor der Wahl ausgesprochen, die für die Aufstellung der Kandidatenlisten gelten soll.
Für die größeren EU-Länder empfiehlt das Parlament, eine verbindliche Sperrklausel zwischen 3% und 5% einzuführen. Im Vergleich zum bestehenden System müssten dann Spanien und Deutschland Sperrklauseln einführen.
Das Recht zur Stimmabgabe im Ausland
Die Abgeordneten verlangen, dass alle EU-Bürger, die im Ausland leben, an der Europawahl teilnehmen können müssen, und dass die Mitgliedstaaten deshalb Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet zulassen sollen.
Vier EU-Länder erlaubten bei der Europawahl 2014 ihren im Ausland lebenden Bürgern nicht, ihre Stimme für einen Kandidaten im Heimatstaat abzugeben (Tschechische Republik, Irland, Malta, Slowakei). In den anderen Ländern war es möglich, entweder durch Briefwahl, in der Botschaft, durch einen Bevollmächtigten oder elektronisch im Land der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen.
Um doppelte Stimmabgaben von EU-Bürgern mit Doppelstaatsbürgerschaft oder ausländischem Wohnsitz auszuschließen, sollten Wahlbehörden der EU-Ländern entsprechende Information austauschen.
Eine bessere Öffentlichkeitswirkung der europäischen Parteien
Auf den Stimmzetteln für die Wahl zum Europäischen Parlament sollten die Namen und Logos sowohl der einzelstaatlichen Parteien als auch gegebenenfalls der europäischen politischen Parteien, denen die einzelstaatlichen Parteien angehören, an gleichermaßen hervorgehobener Stelle aufgedruckt sein, so die Abgeordneten. Die Zugehörigkeit einer einzelstaatlichen Partei zu einer europäischen politischen Partei sollte ebenfalls auf dem gesamten Wahlkampfmaterial verdeutlicht werden.
Hintergrundinformation:
Dem Parlament wird in Artikel 223 AEUV die Befugnis übertragen, die Reform seines eigenen Wahlverfahrens in die Wege zu leiten:
„Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“ (Artikel 223 (1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)